home        vor zurück letzte Aktualisierung: 22.02.2011/KHH

Schützenverein Rai-Breitenbach

Entwurf

 

VEREINSORDNUNG

des

SCHÜTZENVEREIN 1956 e.V.

RAI-BREITENBACH

 

In Ergänzung der Satzung § 4 gibt sich der Schützenverein 1956 e. V. Rai-Breitenbach  diese

Vereinsordnung

Nach welcher die Mitgliederversammlung und die Vorstandschaft wirksam werden und in welcher die Funktionen, die Sitzungs- und Tagesgeschäfte, Regularien der Mitgliederversammlung und die Wahlen sowie die Orden- und Ehrenregelung u. a. festgelegt sind.

1 Sinn und Zweck der Vereinsordnung

Diese Vereinsordnung hat den Sinn, satzungsergänzend als nachrangige rechtsverbindliche Sammlung von Vereinsnormen weiterführende Regelungen zusammenzufassen. Änderungen der Vereinsordnung müssen durch Aushang den Mitgliedern bekanntgegeben werden und sind ab diesem Zeitpunkt gültig. Sollten Bestandteile dieser Vereinsordnung aus rechtlichen Gründen eigentlich in die Satzung gehören, so sind diese trotzdem bereits vorab gültig und werden nach Bekanntwerden dieses Sachverhaltes im Zuge der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung integriert.

Die Vereinsordnung und alle folgenden Änderungen müssen mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung bestätigt werden, oder deren Wirksamkeit wird dadurch aufgehoben. Hierbei ist jede Änderung oder Ergänzung einzeln zu betrachten. Aus Gründen der Aktualität und besseren Information der Mitglieder können die Anhänge zu dieser Vereinsordnung jederzeit kurzfristig geändert und erweitert werden.

Die Vereinsordnung beinhaltet u.a. eine Aufgabenbeschreibung der Organe und Funktionen des Vereins, die in der Satzung nicht oder nicht ausführlich beschrieben sind.

Die Vereinsordnung ist wie die Satzung für jedes Mitglied beim 1. Vorsitzenden einsehbar, grundsätzlich soll aber jedes Mitglied eine erhalten, potentielle Anwärter möglichst zusammen mit der Satzung noch vor Abgabe der Beitrittserklärung. Auf die Einhaltung der Vereinsordnung haben nach § 2 der Satzung alle Mitglieder zu achten.

Verstöße gegen diesen gemeinschaftlichen Konsens müssen dem Vorstand unverzüglich angezeigt werden, da sie eventuell eine Vereinsschädigung, eine Zuwiderhandlung gegen die Vereinsziele oder eine Verletzung der Mitgliederpflichten darstellt und mit Sanktionen zu ahnden sind, vor allem bei Verstößen gegen elementare Sicherheitsregeln.

 

STAND: 19. März 2011

1.     Auflage

Vereinsgründung 09. Mai 1956

eingetragen am …… unter Nr. 270 im Vereinsregister beim Amtsgericht Michelstadt

Schützenverein 1956 e. V. Rai-Breitenbach

 

 

§ 1

Leitung und Verwaltung des Vereins

 

2.     Der Gesamtvorstand besteht aus:

- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Kassenwart
- Schriftführer
- Sportwart
- Jugendwart
- Medienwart
- Gastrowart
- Gebäudewart

3.     Den einzelnen Warten stehen wiederum  Ausschüsse zur Verfügung, die je nach Bedarf zusammenstellt werden.

4.     Der gesamte Vorstand wird jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

5.     Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen und vorzubereiten, Sonderaufgaben zu erledigen oder Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen.

6.     Dem Kassenwart obliegt die gesamte Kassen- und Rechnungsführung des Vereins sowie die Verantwortlichkeit gegenüber den Finanzbehörden.

7.     Der Schriftführer führt in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand bzw. dem Vorsitzenden den gesamten Schriftwechsel, der vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Außerdem führt er das Protokoll über die Sitzungen und Versammlungen.

 

§ 2

Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft kann erworben werden als

a.     aktives Mitglied

b.    passives Mitglied

2.     Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich.

3.     Die Mitgliedschaft ist nicht an ein Mindestalter oder Höchstalter gebunden. Minderjährige bedürfen jedoch zusätzlich der

4.     schriftlichen Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter.

5.     Die Aufnahme hat erst Gültigkeit nach Entrichten der von dem Verein festgesetzten einmaligen Aufnahmegebühr.

6.     Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein treu zu dienen, das Vereinsvermögen schonend zu behandeln und für ein gutes Ansehen des Vereins Sorge zu tragen. Für vorsätzliche Schädigungen haftet der Schuldige mit seinem eigenen Vermögen.

7.     Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 § 3

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.     Jedes Mitglied mit vollendetem 18. Lebensjahr besitzt Stimm- und Wahlrecht. Es ist auch für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar.

2.     Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern. Der festgesetzte Beitrag ist pünktlich zu

3.     leisten. Die von der Vereinsleitung erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung und Sicherheit des Schießbetriebes sind zu respektieren und zu befolgen.

4.     Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

 

§ 4

Erlöschen der Mitgliedschaft

1.     Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

 

2.     Ein Vereinsmitglied kann auch durch Vorstandsbeschluss nach § 5 Abs. 7 ausgeschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

3.     Das Mitglied, dessen Ausschluss beschlossen werden soll, ist hierbei nicht stimmberechtigt und hat während der Abstimmung den Raum zu verlassen.

4.     Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Ihre Aufnahmegebühr und ihre Beiträge verfallen an den Verein. Sie haben den Mitgliedsausweis des Hessischen Schützenverbandes dem 1. Vorsitzenden sofort und unaufgefordert zurückzugeben. Außerdem sind diejenigen für die eine Waffenbesitzkarte ausgestellt wurde, verpflichtet, ihren Austritt aus dem Verein umgehend dem Ordnungsamt zu melden.

5.     Der Verein meldet alle ausgetretenen Mitglieder an das Ordnungsamt.

 

§ 5

Beiträge der Mitglieder

Jedes Mitglied des Vereins ist zur Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr und eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Nur Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrags gilt jeweils der im letzten diesbezüglichen Protokoll festgesetzte Satz. Die Aufnahmegebühr und der fällige Jahresbeitrag wird sofort bei Anmeldung erhoben. Für angefangene Jahre ist der volle Beitrag zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist am Anfang eines jeden Jahres fällig.

  

§ 6

Vorstandssitzungen

1.     Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
2.    
Über alle Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt. Dieses Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

3.     Der Vorstand entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen,

4.     insbesondere bei:

a)     Festsetzung der Höhe der einmaligen Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge gem. § 5

b)    Festsetzung der Eintrittspreise für Mitglieder und Gäste bei Vereinsveranstaltungen nach § 2

c)     Ausschluss von Vereinsmitgliedern, die das Vereinsinteresseschädigen oder ihre Beiträge nicht zahlen nach § 5

d)    Erlass der Anordnungen für eine Schieß- und Standordnung

e)     Anschaffung von Waffen und Schießgerät, Festsetzungen des Verkaufspreises für Scheiben und Munition

f)     Entscheidung über Gewährung von Auslagen und anderen Vergütungen nach §

g)    Aufstellung von Arbeitsgruppen und Instandhaltung der Vereinsanlagen

h)     Der Vorstand kann einen Antrag auf Ausstellung von Waffenbesitzkarten für meldepflichtige Waffen erst befürworten, wenn das Vereinsmitglied mindestens 1 Jahr aktives Mitglied ist und sich in dieser Zeit die nötige Waffensachkunde und Handhabung der Waffen erworben hat.

§ 7

Ehrenämter

1.     Die gewählten Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben sich mit aller Kraft für ihr Amt einzusetzen.

2.     Über die Gewährung von Auslagenvergütungen für Sonderfälle, egal welcher Art, Fahrtkostenvergütungen für kleinere Dienstreisen im Vereinsinteresse, Teilnahme an Lehrgängen, Vorbereitung von Vereinsveranstaltungen, Anschaffung von Waffen, Munition und Schießmaterial Portospesen usw. entscheidet der Vorstand.

 

§ 8

Kassenprüfung

1.     Die Mitgliederversammlung hat zwei Kassenprüfer zu bestimmen. Diese Kassenprüfer zählen nicht zum Vorstand. Diese haben vor dem Abschluss eine ordentliche Kassenprüfung durchzuführen und darüber in der nächsten Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

2.     Darüber hinaus ist der 1. Vorsitzende verpflichtet, wenigstens einmal im Jahr eine Rechnungslegung und Kassenprüfung zu veranlassen oder selbst durchzuführen.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

3. Anträge zur Jahreshauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 10 Tage vor der Jahreshauptversammlung beim 1. Vorsitzenden des Vereins schriftlich eingereicht werden.

 § 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.     Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 5 Tagen einberufen.

2.     Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse, wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

3.     Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in der gleichen Weise wie zu der Jahreshauptversammlung.

4.     Anträge für die Aufnahme in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen spätestens 48 Stunden vor dem Versammlungsbeginn im Besitz des 1. Vorsitzenden sein.

 

§ 11

Waffen

1.     Der Schützenverein 1956 Rai-Breitenbach stellt seinen Mitgliedern im Rahmen des möglichen Waffen für Sportübungen zur Verfügung. Jedes Mitglied ist aber berechtigt, auch die Pflichtübungen mit eigener Waffe zu erfüllen, wenn diese den Verbandsvorschriften entspricht. Die Vereinswaffen werden im Vereinsheim unter Verschluß gehalten. Der Benutzer ist verpflichtet, die Vereinswaffen unter Anleitung zu reinigen und zu pflegen.

2.     Die meldepflichtigen Vereinswaffen sollen auf den jeweiligen 1. Vorsitzenden angemeldet werden.

 

§ 12

Schießdienst

1.     Durch den Anschluß an den Hessischen Schützenverband e.V. und den korporativen Anschluß an den Deutschen Schützenbund e.V. richtet sich der Verein nach den von dieser Dachorganisation gegebenen Anweisungen und Vorschriften.

2.     Verantwortlich für den Schießbetrieb des Vereins sind die Schießwarte.

3.     Die gewählten Schießwarte erstellen eine Liste mit Personen, die berechtigt sind, Standaufsicht wahrzunehmen. Die diensthabende Standaufsicht kann sich für kurze Zeit durch einen zuverlässigen

4.     Schützen vertreten lassen. Die Oberleitung auf dem Schießstand aber liegt in den Händen des 1. Vorsitzenden, der ja auch die oberste Verantwortung für den Verein trägt.

5.     Jeder Schütze, der an den Pflichtübungen und an allen anderen angesetzten Schießen teilnimmt, hat der Standaufsicht unbedingt und widerspruchslos Folge zu leisten.

6.     Alle Schützen sind verpflichtet, sich an den angesetzten Trainingsschießen und an allen schießsportlichen Veranstaltungen zu beteiligen und pünktlich zu erscheinen.

7.     a) Die Munition für Luftdruckwaffen kann vom Verein bezogen werden. Scheiben stellt der Verein. Hierfür muß das festgelegte Startgeld (Trainingsgeld) entrichtet werden.

8.     b) Die Munition für meldepflichtige Waffen kann vom Verein bezogen werden. Scheiben stellt der Verein. Hierfür muß das festgelegte Startgeld (Trainingsgeld) entrichtet werden. Satzung des Schützenverein 1956 e.V. Rai-Breitenbach

 

§ 13

Versicherungen

1.     Die Mitglieder des Schützenvereins 1956 Rai-Breitenbach sind durch Zugehörigkeit zum Deutschen Schützenbund e.V. gegen Unfall und Haftpflicht versichert. Die Versicherung gilt nur, wenn das Mitglied die Jahresmarke des laufenden Kalenderjahres in seinem mit Lichtbild versehenen grünen Mitgliedsbuch besitzt.

2.     Gäste, die nicht Mitglied eines dem Deutschen Schützenbund angeschlossenen Vereines sind, dürfen am Schießen nur teilnehmen, wenn sie zuvor eine Gästeversicherungsmarke erworben haben.

 

§ 14

Nachwuchsförderung

Eine seiner vornehmsten Aufgaben sieht der Verein in der Förderung des Nachwuchses. Er wird stets bestrebt sein, Jungschützen in seinen Reihen zu haben, denen eine besondere sorgfältige Schießausbildung zu teil werden soll. Der Jugendwart trägt hierfür die Verantwortung. Der Verein hofft, mit diesen Maßnahmen am besten den Fortbestand des Vereins zu sicher.

 


hier als PDF