home        vor zurück letzte Aktualisierung: 22.02.2011/KHH

Schützenverein Rai-Breitenbach

 

Entwurf
der

 Satzung des Schützenverein1956 e.V. Rai-Breitenbach

4. Auflage

STAND: März 2011
- Neufassung -

Eine Anzahl idealgesinnter und schießsportbegeisterter Personen aus Rai-Breitenbach haben am 09.  Mai 1956 den Beschluss gefasst, zur Ermöglichung eines geregelten sportlichen Schießbetriebes einen Verein zu gründen. Nachdem die Vorarbeiten nunmehr bewältigt sind, wurde, um die Vereinsarbeit zu sichern, diesem Verein heute die nachstehende Satzung gegeben, die von den unterzeichneten Mitgliedern in allen Teilen anerkannt wird.

 § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein trägt den Namen Schützenverein 1956 e. V. Rai-Breitenbach (im folgenden Verein genannt)

(2)    Er hat seinen Sitz in Breuberg/Rai-Breitenbach. Die Postanschrift ist die Anschrift des jeweiligen 1. Vorsitzenden.

(3)    Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.

(4)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist  allen sportbegeisterten Schützen und Jungschützen die Ausübung des Schießsports zu ermöglichen.

(2)    Er bezweckt insbesondere die Pflege und Ausübung des Schießens auf rein sportlicher Grundlage, die Heranbildung von Nachwuchsschützen, der Wettbewerb innerhalb des Vereins und mit fremden Vereinen, der Erwerb von Schießauszeichnungen und schließlich die gelegentliche Durchführung von Veranstaltungen schießsportlicher und geselliger Art.

(3)    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a)                        die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins. Er lehnt daher jedwede Bindung an bestehende oder künftige politische Parteien mit aller Entschiedenheit ab.

b)                        Der Verein ist dem Hessischen Schützenverband e.V. Frankfurt/Main angeschlossen  und ist damit zugleich kooperatives Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V. Wiesbaden.

 

§ 3  Vereinsordnung

Der Schützenverein gibt sich zusätzlich zu seiner Satzung eine Vereinsordnung  die den Sinn hat, satzungsergänzend als nachrangige rechtsverbindliche Sammlung von Vereinsnormen weiterführende Regelungen zusammenzufassen.  Die Vereinsordnung ist der Satzung untergeordnet und muss deshalb bei Änderungen nicht bei Gericht hinterlegt werden.  Ergänzungen oder Änderungen der Vereinsordnung bedürfen der Zustimmung von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Sollten Bestandteile dieser Vereinsordnung aus rechtlichen Gründen eigentlich in die Satzung gehören, so sind diese trotzdem bereits vorab gültig und werden nach Bekanntwerden dieses Sachverhaltes im Zuge der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung integriert.

§ 4 Selbstlosigkeit

(1)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs- bzw. vereinsordnungsmäßige Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1)    Der Verein erkennt die Vorschriften des Hessischen Schützenverbandes e.V. und des Deutschen Schützenbundes e.V. hinsichtlich der Mitgliedschaft der aktiven Schützen (Mindestalter, etc.) für sich als verbindlich an.

(2)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden die seine Ziele unterstützt (§ 2).

(3)    Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Eintrittserklärung, die Satzung des Vereins sowie die Vereinsordnung in allen Punkten anzuerkennen und zu achten. Diese können auf der Homepage des Schützenvereins eingesehen sowie heruntergeladen werden.

(4)    Über die endgültige Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(5)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(6)    Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende.

(7)    Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungahme gegeben werden.

(8)    Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden. Weitere Einzelheiten hierüber regelt die Vereinsordnung.

(9)    Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu „Ehrenmitgliedern“ ernannte werden.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Weitere Einzelheiten hierüber regelt die Vereinsordnung gem. § 3 der Satzung.

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

-          Der Vorstand

-          Die Ausschüsse

-          Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus

dem  1. Vorsitzenden

dem  2. Vorsitzenden

dem Rechner 

dem Schriftführer sowie

bis zu 5 weiteren Personen

Weitere Einzelheiten hierüber regelt die Vereinsordnung gem. § 4 der Satzung.

(2)    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Rechner und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3)    Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

(4)    Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(5)    Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(6)    Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

(7)    Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden schriftlich. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder – darunter der  1. oder der 2. Vorsitzende – anwesend sind.

(8)    Der Vorstand erfasst seine Beschlüsse mit einfacher  Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

(9)    Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(10)Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes freiwillig aus oder wird die Amtsniederlegung von mindestens der Hälfte der Mitglieder aus wichtigem Grund gefordert, oder ist durch Vorstandsbeschluss die Entfernung aus dem Verein aus Gründen, die dem Verein großen Schaden zugefügt haben, erfolgt, so hat der Vorstand innerhalb eines Monats zu bestimmen, wer die Geschäfte für den Ausgeschiedenen kommissarisch übernimmt. Bei dieser Wahl entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sollte es sich bei dem Ausscheidenden um den 1. Vorsitzenden handeln, so entscheidet die Stimme des 2. Vorsitzenden. Das kommissarisch eingesetzte Vorstandsmitglied übt seine Tätigkeit nur für die restliche Zeit der Wahlperiode aus

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1)    Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, im ersten Quartal eines Jahres einzuberufen.

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung soll u.a. folgende

Punkte enthalten:

a) Rechenschaftsbericht des Vorstandes

b) Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Bestimmung des Wahlleiters

e) Neuwahl des Vorstandes

f) Wahl der Kassenprüfer

g) Beschlussfassung über evtl. Satzungs- bzw. Vereinsordnungsänderungen

h) Mitteilungen

(2)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens vermerkten Datums folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(3)    Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

a)      Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands

b)      Aufgaben des Vereins

c)       An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

d)      Aufnahme von Darlehen ab EUR 5.000,00.

e)      Mitgliedsbeiträge (siehe § 6)

f)       Satzungsänderungen / Vereinsordnungsänderungen

g)      Auflösung des Vereins.

(4)    Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(5)    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.

Bei Beschlussfassung über folgende Punkte dagegen ist eine Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

a) Änderung der Satzung

b) Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins.

Wenn jedoch mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, den Verein in der bisherigen Form weiterzuführen, kann er nicht aufgelöst werden.  

(6)    Die Mitgliederversammlung wird -mit Ausnahme der Entlastung und Wahl des 1.Vorsitzenden, die von einem Wahlleiter durchzuführen ist- vom 1. Vorsitzenden geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, in welchem alle Beschlüsse und alle Wahlen mit Stimmzahlen und Ergebnissen festzuhalten sind. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

(7)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

 

§11 Änderung des Vereinszwecks,

der Satzung sowie der Vereinsordnung

 

(1)    Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2)    Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 12 Beurkunden von Beschlüssen

 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

(1)    Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug aller Verbindlichkeiten in den Besitz der Stadt Breuberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

 

 

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Ort, Datum                                                                                       Unterschriften

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